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Deutsch-russisches Projekt / Staat und Zivilgesellschaft

Über die föderale und regionale Gesetzgebung hinsichtlich ethnischer und religiöser Toleranz


Die föderale Gesetzgebung

Eine Schlüsselfunktion der Gewährleistung einer toleranten Ideologie hinsichtlich ethnischer und religiöser Beziehungen bietet die Verfassung der RF.

In Übereinstimmung mit der Verfassung werden die Rechte und Freiheiten des Menschen  entsprechend der allgemein gültigen Prinzipien und Normen des Völkerrechts anerkannt und garantiert.

Im Art.19 der Verfassung der Russischen Föderation ist das Gleichheitsprinzip aller Menschen vor dem Gesetz und Gericht verankert. Der Staat garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten der Menschen und Bürgers unabhängig von ihrem Geschlecht, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, Herkunft, Funktion, Wohnort, Religion, Überzeugungen, Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Vereinigungen u. a.. Beliebige Einschränkungen der  Menschenrechte aus sozialen, rassistischen, ethnischen, sprachlichen und religiösen Gründen sind verboten.
Laut  Art.29 der Verfassung der RF wird jedem Gedanken- und Meinungsfreiheit garantiert. Verboten sind Propaganda oder Agitation, die Neid und Feindseligkeit auf Grund der sozialen, rassengebundenen, ethnischen oder religiösen Zugehörigkeiten vermitteln. Verboten ist die Propaganda der Überlegenheit auf Grund der sozialen, rassistischen, ethnischen, sprachlichen und religiösen Zugehörigkeiten. Niemand kann gezwungen werden, seine Meinung zu äußern oder sich von dieser zu trennen.

Laut  Art.28 der Verfassung der RF wird jedem das Recht auf Religionsfreiheit garantiert, das Recht, sich zur beliebigen Religion individuell oder zusammen mit anderen zu bekennen oder auch keine Religion zu haben, religiöse und andere Ansichten frei wählen, haben und verbreiten und laut ihnen handeln.

Die Verfassung  garantiert Gedanken- und Meinungsfreiheit und enthält gleichzeitig ein Verbot der Propaganda und Agitation, die soziale, rassistische, ethnische und religiöse Feindschaft schüren, ebenso wie Propaganda der Überlegenheit auf Grund der sozialen, rassistischen, ethnischen, sprachlichen und religiösen Überlegenheit. Niemand kann gezwungen werden, seine Meinung zu äußern oder sich von dieser zu trennen. Jeder hat das Recht Information zu suchen, zu bekommen, zu übermitteln, zu schaffen und zu verbreiten auf jede legitime Weise. (Art.29 der Verfassung RF).
Hinsichtlich der Religionsfreiheit muss angemerkt werden, dass Russland nicht nur ein Land ohne religiöse Konfrontation ist, sondern ein Land, in dem unterschiedliche Konfessionen erfolgreich zusammenarbeiten.

Die gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich der Religionsfreiheit in der RF können als ausreichend positiv und stabil bezeichnet werden. Grundlage hierfür ist das Fehlen religiöser Widersprüche und ethnischer Konflikte auf religiöser Basis.

Das Recht auf Religionsfreiheit, die Gleichheit vor dem Gesetz unabhängig von der Religion und den Lebensansichten sind gesetzlich verankert, die Meinungs- und Religionsfreiheit, wie auch das Recht, sich zu einer beliebigen Religion individuell oder mit anderen zu bekennen oder keine Religion zu haben, religiöse oder andere Ansichten frei zu wählen, zu wechseln, zu haben und sie zu verbreiten und ihnen entsprechend zu tun, werden garantiert.

Das Erlassen von Sonderrechte, Begrenzungen oder andere diskriminierenden Formen auf Grund der Religion ist nicht zugelassen.

Auf Grundlage des Gesetzes reguliert der Staat Steuervergünstigungen, unterstützt religiöse Vereinigungen finanziell oder materiell oder anders bei der Restaurierung und dem Unterhalt der Gebäude, die zu denkmalgeschützten Gebäuden gehören, gewährleistet Unterricht von den allgemein bildenden Disziplinen an Bildungseinrichtungen, die von religiösen Organisationen in Übereinstimmung mit dem Gesetz über Bildung gegründet wurden.
Die Toleranzprinzipien, die Beachtung der menschlichen Individualität, die Einstellungen auf Verbreitung von Religionstoleranz und Friedensliebe, die Vorbeugung von verschiedenen Erscheinungsformen von Extremismus sind in weiteren Gesetzen der Russischen Föderation verankert:

 Familiengesetzbuch der Russischen Föderation verbietet jegliche Form der Einschränkung der Rechte der Bürger bei der Eheschließung und in Familienbeziehungen auf Grund sozialer, rassengebundener, ethnischer und sprachlicher oder religiösen Zugehörigkeit. (Art.1 des Familienkodex der RF).

 Arbeitsgesetzbuch der RF enthält das Diskriminierungsverbot auf Grund sozialer, rassengebundener, ethnischer und sprachlicher oder religiösen Zugehörigkeit und das Verbot, persönliche Angaben der Arbeitsnehmer zu politischen, religiösen und anderen Überzeugungen zu erfassen und weiterzubearbeiten. 

 Föderales Gesetz über „Informationen, Informationserfassung und Informationsschutz“ verbietet ohne Erlaubnis der natürlichen Person außer auf Grund der Gerichtsentscheidung die Aufbewahrung, Nutzung und Verbreitung persönlicher Informationen, die das persönliche Geheimnis, das Familiengeheimnis, das Briefgeheimnis, das Telefongesprächsgeheimnis, das Postgeheimnis, das Geheimnis der telegraphischen oder anderer Mitteilungen verletzen. Die Einschränkung der Rechte auf Grund erlangter Erkenntnisse zu sozialer Herkunft, der Rasse, der ethischen, sprachlichen, religiösen und parteiischen Zugehörigkeit ist verboten und wird durch das Gesetz bestraft.

- Föderales Gesetz über „Massenmedien“ verbietet die Verbreitung von Informationen mit dem Ziel der Verunglimpfung einzelner Personen oder Gruppen  ausschließlich wegen der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, einer Altersgruppe, einer Rasse oder ethnischen Gruppe, der Sprache, der Religionszugehörigkeit, des Berufes, des Wohnortes und der Arbeit und ebenso wegen ihrer politischen Überzeugungen.
 
- Gesetz über Bildung garantiert Bildung für alle unabhängig von dem Geschlecht, der Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft, dem Wohnort,  der Religion, den Ansichten, der Angehörigkeit zu den gesellschaftlichen Veranstaltungen, dem Alter, dem Gesundheitszustand, der sozialen, materiellen und amtlichen Stellung, dem Vorhandensein einer Vorstrafe. Das Gesetz gibt auch den religiösen Organisationen das Recht, gleich den weltlichen, Bildungseinrichtungen zu gründen. Das enthält die Forderung, das die Bildung der gegenseitigen Verständigung zwischen den Menschen, Völkern dienen muss unabhängig von der Rasse, der ethnischen, religiösen und sozialen Angehörigkeit, die Mehrfaltigkeit der weltanschaulichen Einstellungen, zu der Verwirklichung  des Rechtes der Lernenden auf freie Gedanken- und Ansichtswahl beitragen.

- Grundlagen der Gesetzgebung der RF über Kultur
 Die kulturelle Tätigkeit gilt als ein verbrieftes Recht von jedem Bürger  unabhängig von der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Sprache, dem Geschlecht, den politischen, religiösen oder anderen Ansichten, dem Wohnort, der materiellen Stellung, der Bildung, dem Beruf oder anderen Umständen. Den Organen der Staatsmacht und den Organen der lokalen Selbstverwaltung ist es verboten, sich in die kreative Tätigkeit der Bürger und ihrer Vereinigungen, der staatlichen und privaten Kultureinrichtungen einzumischen, außer den Fällen, in denen eine solche Tätigkeit zur Propaganda von  Krieg,  Gewalt und Brutalität, zur rassengebundenen, ethnischen, religiösen, klassenbedingten oder anderen Formen von Intoleranz, Pornographie führt.

- Föderales Gesetz „Über grundlegende Garantien der Rechte der Kinder in RF“ beauftragt die Organe der Staatsmacht, Maßnahmen zu ergreifen, die das Kind von der Information, Propaganda und Agitation von der sozialen, rassengebundenen,  ethnischen und religiösen Überlegenheit, vor dem Verkauf von Druck-, Audio- und Videoerzeugnissen, die Gewalt und Brutalität propagieren, zu schützen.

- Grundlagen der Gesetzgebung der RF über den Schutz der Gesundheit der Bürger  sichern den Zugang Geistlicher zu Patienten, das Erschaffen von Bedingungen für die Durchführung von religiösen Ritualen, das Recht auf einen getrennten Raum, wenn es der Innenordnung der Krankenhauseinrichtung nicht stört.

- Gesetz „Über Gerichtordnung“ der RSFSR verbietet beliebige Einschränkungen  auf Eintragung der Bürger in die Listen der Geschworenen auf Grund der sozialen Herkunft, Rasse und Nationalität, der materiellen Stellung, der Anhängigkeit zur gesellschaftlichen Vereinigungen und Bewegungen, des Geschlechts und der Religion. Gleichzeitig werden aus den Listen der Geschworenen nach ihrer schriftlichen Erklärung Geistliche und Menschen, die wegen ihrer religiösen Ansichten an der Rechtspflege nicht teilnehmen können, ausgeschlossen.

- Föderales Gesetz „Garantien des Wahlrechts und der Rechts auf Teilnahme an dem Referendum der Bürger der RF“.

Jeder Bürger der Russischen Föderation kann wählen, kann gewählt werden, kann am Referendum teilnehmen unabhängig von dem Geschlecht, der Rasse, der Nationalität, der Sprache, der Herkunft, der materiellen und amtlichen Stellung, dem Wohnort, der Religion, den Ansichten, der Angehörigkeit zu den gesellschaftlichen Vereinigungen und anderen Umständen. Die Agitation, die zu dem sozialen, rassengebundenen, ethnischen, religiösen Hass und Feindlichkeit führt, ist verboten.

- Föderales Gesetz „Über Werbung“ verbietet Werbung, die Text-, Sicht-, und Toninformation enthält, die die allgemeinen Normen der Menschlichkeit und Moral mit dem Gebrauch von Schimpfwörtern, Vergleichungen, Gestalten im Bezug auf Rasse, Nationalität, Sprache, religiöse oder andere Ansichten der natürlichen Personen, verletzt und die die religiösen Symbole verleumdet.   

- Föderales Gesetz „ Über staatlichen Zivildienst RF “ sichert den gleichberechtigten Zugang aller Bürger, die die Staatssprache der Russischen Föderation beherrschen, zum Zivildienst und gleiche Bedingungen während der Dienstlaufbahn unabhängig von dem Geschlecht, der Rasse, der Nationalität, der Sprache, der Herkunft, der materiellen und amtlichen Stellung, dem Wohnort, der Religion, den Ansichten, der Angehörigkeit zu den gesellschaftlichen Vereinigungen und anderen Umständen, die nicht mit den professionellen und geschäftlichen Eigenschaften des Angestellten verbunden sind.

Laut dem Gesetz, ist der Beamte verpflichtet, davon auszugehen, dass die Anerkennung, die Beachtung und der Schutz der Rechte und der Freiheiten des Menschen und des Bürgers die Bedeutung und den Inhalt seiner professionellen Tätigkeit bestimmen. Es ist ihm verboten, irgendwelche gesellschaftliche oder religiöse Vereinigungen, professionelle oder soziale Gruppen, Organisationen oder Bürger zu bevorzugen; er soll neutral bleiben, um die Möglichkeit des Einflusses auf seine professionelle amtliche Tätigkeit von der Seite der politischen Parteien, anderer gesellschaftlichen, religiösen Vereinigungen oder anderer Organisationen auszuschließen.

Ein Beamter – Vorgesetzter ist verpflichtet, den Zwang der Beamten zur Teilnahme an der Tätigkeit von politischen Parteien, anderen gesellschaftlichen und religiösen Vereinigungen zu verhindern.

Bei der Bearbeitung, Aufbewahrung und Übergabe der Personaldaten des Beamten an Personaldienste eines Staatsorgans ist es verboten, Information von seinen politischen, religiösen oder anderen Ansichten und seinem Privatleben zu bekommen, zu bearbeiten und zu seiner Personalakte beizufügen.

Verantwortung für die Verletzung der Gleichheitsprinzipien aller vor Gericht, für die Straftaten aus religiösen und ethnischen Gründen ist ebenfalls in der russischen Gesetzgebung verankert:
Das Strafgesetzbuch der RF betrachtet die Verübung eines Verbrechens aus ethnischen, rassengebundenen, religiösen Hass und Feindlichkeit als ein verschärfendes Moment (erschwerende Umstände).

Strafrechtlich  verfolgt werden:  

• Diskriminierung, d.h. Verletzung der Rechte, Freiheiten und gesetzlichen Interessen des Menschen und Bürgers unabhängig von dem Geschlecht, der Rasse, der Nationalität, der Sprache, der Herkunft, der materiellen und amtlichen Stellung, dem Wohnort, der Religion, den Ansichten, der Angehörigkeit zu den gesellschaftlichen Vereinigungen oder anderen sozialen Gruppen. (Art. 136 des StGB der RF);
• Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit (Art. 148 des StGB der RF)
Öffentliche oder mit Hilfe der Massenmedia vollzogene Handlungen , die zum Schüren von Hass oder Feindseeligkeit, zur Demütigung der Würde des Menschen oder mehrerer Menschen auf Grundlage des Geschlechts, der Rasse, der Nationalität, der Sprache, der Herkunft, der Religion, der Anhängigkeit zur irgendwelchen sozialen Gruppe (Art. 282 des StGB  der RF). 
• Gründung  einer extremistischen Vereinigung, d.h. einer organisierten Gruppe zur Vorbereitung und Verübung von Verbrechen aus ideologischen, politischen, rassengebundenen, ethnischen oder religiösen Hass oder Feindseeligkeit, wie auch aus Hass und Feinseeligkeit (Art.282.1 des StGB der RF);
•  Genozid, d.h. Handlungen, die auf völlige oder partielle Vernichtung einer  ethnischen, rassengebundenen oder religiösen Gruppe gerichtet sind, mittels der Ermordung der Gruppenteilnehmer, ihrer Gesundheitsbehinderung, gewaltsamen Zeugungshinderung, der Zwangskinderübergabe, der Zwangsumsiedlung oder der Gründung solcher Lebensbedingungen, die zur physischen Vernichtung der Gruppenmitglieder führen (Art.357 des StGB der RF).
Die Verantwortung für die Verletzung der Gesetzgebung über die Religionsfreiheit und über die religiösen Veranstaltungen ist im Kodex der administrativen Straftaten der RF bestimmt (Art.5.26).

- Laut dem föderalen Gesetz „Über die Gegenwirkung der extremistischen Tätigkeit“ vom 25. Juli 2002 № 114-F 3 wird die Tätigkeit der gesellschaftlichen und religiösen Vereinigungen oder anderer Organisationen, oder Massenmedia, oder natürlichen Personen  von Planen, Organisierung, Vorbereitung und Vollziehung der Handlungen, die zum Schüren von Rassen- und Religionshass führen, ebenso wie zum sozialen Zwist, der mit Gewalt oder Aufruf zur Gewalt, Demütigung von ethnischen Würde verbunden ist, die Organisierung von Unruhen, rowdyhaften Handlungen und Vandalismus auf Grund des rassengebundenen, ethnischen oder religiösen Hasses oder der Feindseligkeit, wie auch aus Hass oder Feindseeligkeit  im Bezug auf irgendwelche soziale Gruppe, die Propaganda von Überlegenheit oder Minderwertigkeit der Bürger auf Grund ihrer Religion, Rasse, sozialen, ethnischen, religiösen oder sprachlichen Angehörigkeit, der extremistischen Tätigkeit gleichgestellt.   
 Zum Rechtsschutz der Bürger und Völker, die in Russland unabhängig von ihrer ethnischen oder anderen Angehörigkeit wohnhaft sind, dienen auch folgende föderale Gesetze, wie:
- „Über national-kulturelle Autonomie“;
- „Über die Garantien der zahlenmäßig kleinen Urvölker der RF“;
- „Über die Gemeinden zahlenmäßig kleiner Urvölker des Nordens, Sibiriens und des Fernen Ostens der RF“;
- „Über Territorien der traditionellen Nutzung von zahlenmäßig kleinen Völkern des Nordens, Sibiriens und des Fernen Osten der RF
- „Über Sprachen der Völker der RSFSR“ u. a.
Zur Vervollkommnung der gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich interethnischer Beziehungen kann das am 22.09.2003 unterbreitete Gesetz „Über die Grundlagen der staatlichen Politik der RF“ beitragen.
Das Gesetz wird auf dem legislativen Niveau  solche Beziehungen regeln, die mit der ethnokulturellen  Entwicklung der multiethnischen russischen Gesellschaft verbunden sind, die bis heute keine entsprechende  gesetzgebende Reglamentierung bekommen haben.
Da die Gesetzgebung alleine, wie sie auch vollkommen sein konnte, zur Bildung des toleranten Bewusstseins, zur Vorbeugung von politischen und religiösen Extremismus  nicht ausreichend ist, wurde von der Regierung am 25. August 2001 das föderale Programm „ Formierung von Einstellungen des toleranten Bewusstseins und Prävention des Extremismus in der russischen Gesellschaft (2001-2005)“ verabschiedet, das abgeschlossen ist. 
Das Ziel des Programms war die Bildung und Verbreitung von den Normen des toleranten Verhaltens, die die Beständigkeit des Verhaltens gewisser Personen und sozialer Gruppen in verschiedenen Situationen sozialer Spannung bestimmen und diese zur Grundlage eines zivilen Einvernehmens eines demokratischen Staates werden lassen.
Die Ideen der Toleranz haben ihren Ausdruck im föderalen Bestandteil  des staatlichen Bildungsstandards von Grund-, Haupt-, und Mittelschulbildung gefunden, der im Erlass des Bildungsministers der RF vom 5.März 2004 № 1089 bestätigt wurde.

Regionale Gesetzgebung 
Eine wichtige Rolle für die Gleichheit der Rechte und Möglichkeiten  aller Bürger Russlands unabhängig von der Nationalität und Religion, spielen die Menschenrechtsbeauftragten, sowohl der Menschenrechtsbeauftragte der RF, als auch regionale, die heute in 29 Subjekten der RF arbeiten.
Im Gebiet Swerdlowsk, wo 120 Nationalitäten wohnhaft sind, wurden laut dem Erlass des Gouverneurs von Swerdlowsker Gebiets vom 3.September 1996 № 335 die Grundrichtungen der Nationalitätenpolitik  des Swerdlowsker Gebietes bestimmt, die auf die Harmonisierung der interethnischen Beziehungen gerichtet sind. Zu den Hauptprinzipien der Nationalitätenpolitik im Gebiet laut dem Erlass zählen:
- Gleichheit der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers  unabhängig von seiner Rasse, Nationalität, Sprache, Religion, Angehörigkeit zur sozialen Gruppen und gesellschaftlichen Vereinigungen;
- Garantierte Rechte der zahlenmäßig kleinen Völker übereinstimmend mit dem Grundgesetz, mit den Prinzipien und Normen des Völkerrechts.
- Das Recht, die ethnische Angehörigkeit zu bestimmen und zu äußern ohne jeglichen Zwang
-  Unterstützung der Entwicklung von ethnischen Kulturen und Sprachen der im Gebiet lebender Völker.
- Nichtzulassung beliebiger Einschränkungen der Rechte der Bürger auf Grund der Rasse, der ethnischen und sprachlichen Angehörigkeit;
- Rechtzeitliche und friedliche Lösung der Widersprüche und Konflikte mittels der Ausarbeitung und Realisierung von Schlichtungsmaßnahmen;
- Verhinderung aller Aktivitäten zum Schüren von Hass und Feindseeligkeit.
Durch den Erlass des Gouverneurs vom Swerdlowsker Gebiet „Über die Maßnahmen zur Realisierung der Nationalitätenpolitik im Swerdlowsker Gebiet“ vom 23. September 2002 № 618 UG wurde ein Konsultativrat zu Fragen der ethnischen Gruppen des Gebiets Swerdlowsk gegründet. Sein Ziel sei, die Nationalitätenpolitik des Gebiets Swerdlowsk effektiver zu machen, den Dialog zwischen den exekutiven Organen der Staatsmacht vom Swerdlowsker Gebiet und den ethnischen Gemeinschaften, die im Gebiet leben, zu bauen, die Anstrengungen im Gebiet der ethnisch – kulturellen Politik, der interethnischen Beziehungen, der Zusammenarbeit zur Bildung von dem toleranten Bewusstsein und Vorbeugung von Nationalismus – und Extremismuserscheinungen zu regeln. Der gleiche Erlass bestimmt den Tag der Völker des Mittelurals, der am zweiten Samstag im April begangen wird.
 Zur Bildung des toleranten Bewusstseins dienen weitere normative Akte des Gebiets Swerdlowsk. Laut der Verordnung der Regierung des Swerdlowsker Gebiets „ Über die Konzeption „des Erhaltes der Bevölkerung des Gebiets Swerdlowsk in der Periode bis 2015“ gilt  als Schlüsselrichtung die Bildung von Einstellungen des toleranten Bewusstseins und Vorbeugung von Extremismus im Swerdlowsker Gebiet.
Laut der Verordnung sollte über die Fragen der Toleranz, der Mehrfaltigkeit der Kulturen, der Menschenunterschiede, der religiösen und kulturellen Dialoge auf den russischen, regionalen Konferenzen diskutiert werden. Man sollte zur Ausarbeitung des Begriffs Toleranz und der  Förderungen der Toleranz beitragen und die Strategien der Verbreitung der Toleranz und des Widerstands gegen Intoleranz auf dem regionalen Niveau bestimmen mittels:
- Aktivierung der Staatspolitik zur Entwicklung der Toleranz im Gebiet;
- Erreichen von Konsolidierung verschiedener sozialer Gruppen und einzelner Personen in der Situation der sozialen Mehrfaltigkeit der Gesellschaft, was zur Minderung der Zahl von sozialen, politischen, wirtschaftlichen, ethnischen und religiösen Konflikten führt;
- Ausarbeitung von allgemeinstaatlichen Programmen der sozialen Werbung, die Unterstützung der Aktionen und Kampagnen im gesellschaftlichen Leben und in den Massenmedia, die die Einstellungen des Vertrauens zu den Staatsinstituten, der Toleranz, der Vorbeugung verschiedener Formen der sozialen Aggression, der Gewalt und dem Extremismus bilden;
- Schaffung eines Netzes von Zentren der Toleranz – und des Monitoring  der sozialen Sicherheit zur Formierung der Toleranz auf verschiedenen Ebenen im Gebiet
- Religionstoleranz, Friedensliebe bei verschiedenen Bevölkerungsgruppen und einzelnen Personen;
- Ausarbeitung effektiver Technologien zur Entwicklung der Normen des toleranten Verhaltens;
- Gründung von Pilotzentren der Toleranz und sozialen Sicherheit;
- Publikation von Informationsmaterialien, die realistisches Material enthalten, das die Rolle der Zusammenarbeit, der Kooperation, der gegenseitigen  Verständigung, der religiösen Toleranz, der Friedensliebe, des Dialogs bei der Entwicklung verschiedener Kulturen zum Ausdruck bringt;
- Ausarbeitung und Einführung von Programmen der zusätzlichen professionellen Bildung zur Besserung der professionellen Kompetenz in Fragen der Entwicklung von toleranten Beziehungen in der Gesellschaft und der Vorbeugung von Extremismus, solche Programme sollten von  Professoren an den Uni, den Mitarbeitern der sozialen Sphäre und  der Massenmedia, den Leitern verschiedener Ebenen, den staatlichen und regionalen Beamten, den Vertretern der Rechtsschutzorgane durchgeführt werden;
- Entwicklung der sozialen Werbung zur Minderung der sozialen Spannung, Gründung von den Einstellungen der Toleranz im Massenbewusstsein usw.   (die oben genannten Normen wurden nach dem Beschluss der Regierung des Gebiets Swerdlowsk vom 04.06.2004  № 433 – PP eingeführt).
Die Existenz eines solchen Dokuments im Gebiet Swerdlowsk zeugt vom Bestreben der Macht zur Entwicklung der Ideen und Prinzipien der Toleranz.
Da die Grundlagen für Feindseeligkeiten und Xenophobie noch in der Kindheit entstehen, sind in der regionalen Komponente des Bildungsstandards „ Die Kultur des Urals“ folgende Aufgaben eingeschlossen worden: Entwicklung der Toleranzkultur, Offenheit, gegenseitiges Verständnis, das Vermögen zum interkulturellen Dialog auf der Grundlage von Toleranz und Einvernehmen. (Der Beschluss der Regierung des Gebiets Swerdlowsk vom 03.08.1999 № 897 – PP „Über den staatlichen Bildungsstandard (die national – regionale Komponente) während der Kindheitsperiode, der Elementar und Mittelschulbildung im Gebiet Swerdlowsk in der neuen Redaktion).
Das Verbot von Diskriminierung auf Grund der Nationalität, die Kultivierung  der Toleranz zu den ethnischen, religiösen und sprachlichen Gruppen  sind in weiteren normativen Akten des Gebiets Swerdlowsk zu finden: Migrationspolitik des Swerdlowsker Gebiets, Konzeption der Realisierung der staatlichen Familienpolitik im Gebiet Swerdlowsk bis 2015, im Gebietsgesetz „Über den Rechtsschutz des Kindes im Gebiet Swerdlowsk“ u. a.
Es existieren heutzutage auf  föderalen und regionalen Niveau über 100 Gesetze und andere normative Akte in verschiedenen Bereichen des Rechts, wo auf verschiedene Art die Fragen der Sicherung der nationalen religiösen Toleranz berührt werden.

Probleme im Bereich der Realisierung der Rechte
Was die Praxis der Anwendung des Rechts anbetrifft, so  entstehen Zweifel , ob das Gesetz tatsächlich den Forderungen zur Gewährleistung von ethnischer und religiöser Toleranz entspricht.
Im Art. 4 des föderalen Gesetzes „Über die Religionsfreiheit“ z. B. werden die Grundprinzipien der Trennung der religiösen Vereinigungen vom Staat dargelegt und die gegenseitigen Pflichten und Einschränkungen bestimmt. In Wirklichkeit wird diese Verordnung falsch verstanden, so dass manche orthodoxe Christen, die Priester eingeschlossen, glauben, dass für jede Tätigkeit einer religiösen Organisation die weltliche Gesetzgebung nicht gilt, wie auch die Normen des Arbeits -, Zivil-, Familien - und Verwaltungsrechts. Dabei wird  übersehen, dass jeder orthodoxe Christ nicht nur ein Kirchenmitglied ist, sondern auch ein Staatsbürger, d. h. dass die orthodoxen Christen die Forderungen der gültigen Gesetzgebung zu befolgen haben. Somit bedeutet das in der Verfassung der RF verkündigte Prinzip der Trennung der Kirche vom Staat lange noch nicht, dass die staatlichen Gesetze für religiöse Organisationen und ihre Mitglieder nicht gelten.
1. In der Wirklichkeit entsteht auch die Frage, ob das föderale Gesetz „Über die nicht kommerzielle Tätigkeit“ für die religiösen Organisationen gilt. In dieser Hinsicht sind in der Literatur verschiedene, dabei auch gegensätzliche Herangehungsweisen beschrieben worden.
Wir glauben, dass die gültige Gesetzgebung den religiösen Organisationen einen besonderen Platz im System der juristischen Personen zukommen lässt, insbesondere unter den nichtkommerziellen Organisationen. Hier muss berücksichtigt werden, dass entsprechend dem föderalen Gesetz  „Über die Abänderungen und Ergänzungen  ins föderale Gesetz vom 26.11. 1998 „ Über die nichtkommerzielle Organisationen“ die Art. 13-19, 21-23, 28-30 für religiöse Organisationen nicht gelten. Somit werden die Besonderheiten  der Gründung,  Reorganisation, Liquidation von religiösen Organisationen nach dem föderalen Gesetz „Über die Religionsfreiheit“ reguliert. (lt. Neue Red. Des Gesetzes „Über nichtkommerzielle Organisationen“ Pkt. 4 Art. 6)
2. Sowohl in der Literatur, als auch in der Praxis, wird kritisiert, dass das Gesetz (Art.3) verbietet, Minderjährige, d. h. Personen, die bis zum 14. Lebensjahr in religiöse Vereinigungen einzubeziehen, sie zu unterrichten selbst bei geäußertem Wunsch und ohne der Einverständnis der Eltern.
Hierbei muss berücksichtigt werden, dass dies in der Übereinstimmung mit der allgemeinen Menschenrechtsdeklaration Art.26 und Art.18 des internationalen Paktes über die zivile und politische Rechte steht. Hiernach haben die Eltern das prioritäre Recht, über die Bildung ihrer Kinder zu entscheiden und die Unterzeichnerstaaten sind verpflichtet, die Freiheit der Eltern oder ihrer gesetzlichen Vertreter zu achten, um die freie Wahl der religiösen und ethischen Erziehung der Kinder in Übereinstimmung mit den persönlichen Überzeugungen zu gewährleisten.
3. Zur Regulierung der Fragen der Gründung religiösen Vereinigungen, ihrer Registrierung und Liquidierung sieht das föderale Gesetz zwei organisatorisch rechtliche Formen religiöser Vereinigungen vor die die Realität widerspiegeln: 1) religiöse Gruppe ohne Bildung einer juristischen Person 2) religiöse Organisation, die durch die staatliche Registrierung über die Rechte einer juristischen Person verfügt
Religiöse Gruppen, die nicht juristische Person sind, können nicht als Rechtsubjekt auftreten. Religiöse Organisationen, die eine juristische Person sind, werden durch das Zivilgesetzbuch der RF (Art.50, 117) zu nichtkommerziellen Organisationen gerechnet, die nicht das Ziel der Gewinnerwirtschaftung haben. Gleichzeitig werden religiösen Organisationen dem Wesen nach nicht durch das Gesetz „Über nichtkommerzielle Organisationen“ reguliert.
4. Ein gewisses Unverständnis, vor allem bei neu gegründeten religiösen Vereinigungen ruft die gesetzliche Bestimmung hervor, das die religiösen Vereinigungen verpflichtet sind, ihre 15 jährige Existenz auf dem entsprechenden Gebiet nachzuweisen verpflichtet. Zum Teil wird dies durch die nicht richtige Auslegung und ihre Anwendung auf alle religiösen Organisationen verursacht. Dem Gesetz zufolge ist diese Forderung allerdings lediglich auf lokale religiöse Organisationen anzuwenden, die bei Registrierung keinen Nachweis erbracht haben, dass sie der Konfession nach zu einem religiösen Zentrum gehören, dass bereits in der RF registriert wurde. Darauf hat insbesondere das Verfassungsgericht der RF in seinem Urteil № 16 II vom 23.11.1999 in der Angelegenheit der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 3 und 4 Pkt. 3 Art. 27 des Gesetzes „Über  Religionsfreiheit“ vom 26.09.1997 hingewiesen.
Man kann natürlich über Fristen streiten, aber der Fakt der Existenz einer Frist ist keine Besonderheit der russischen Gesetzgebung. Solche oder ähnliche Normen werden direkt oder indirekt in vielen Ländern angewandt und sind dazu gedacht, die Gesellschaft vor unbekannten und oft auch gefährlichen religiösen Strömungen zu schützen. Eine solche Herangehensweise steht in Übereinstimmung mit der Richtlinie des europäischen Parlamentes vom 12.02. 1996, die die Regierungen der Mitgliedsländer dazu aufruft, dem Status einer religiösen Organisation nicht automatisch zu vergeben und bei Sekten, die ungesetzliche oder kriminelle Handlungen begangen haben, die Möglichkeit der Aberkennung des Status religiöse Vereinigung zu bedenken, der steuerlicher Vorteile und einen gewissen Rechtschutz garantiert. Obwohl Russland auch keiner EU Staat ist, ist eine solche Herangehensweise der europäischen demokratischen Staaten vollkommen gerechtfertigt.
5. Das Gesetz schreibt die Form und Prozedur des Nachweises der 15-Jährigen Existenz nicht vor und verbindet dies auch nicht mit dem Vorhandensein der staatlichen Registrierung. In der Praxis kann das zu Problemen führen insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Nachweispflicht durch die Gruppe zu erbringen ist. Hierbei ist von der allgemeinen Praxis auszugehen, dass der Nachweis erbracht werden kann unter Nutzung der Registrierung beim ehemaligen Rat für Religionsfragen der Regierung der UdSSR aber auch lokaler Register, Archive, Gerichtentscheidungen, Zeugenaussagen.
6. In den letzten Jahren wird die Möglichkeit diskutiert, die Gesetzgebung zu ändern mit dem Ziel, einigen religiösen Organisationen den Status einer traditionellen zuzuerkennen. Dieser Status bedeutet eine engere Zusammenarbeit mit dem Staat, die Bereitstellung von Vergünstigungen und der Gewährleistung staatlicher Unterstützung bei gesellschaftlich bedeutsamer Tätigkeit. Derartige Gesetzesänderungen wären eine Verletzung des Verfassungsprinzips der Trennung religiöser Vereinigungen vom Staat. In Übereinstimmung hiermit sieht die Gesetzgebung der RF keine Möglichkeit der finanziellen und materiellen Unterstützung mit Ausnahme der Finanzierung durch den föderalen und regionalen Haushalt von der Restaurierung und Unterhaltung der Gebäude, die vom hohen geschichtlich – kulturellen Wert sind, sowie auch der Hilfe bei der Realisierung gesellschaftlich bedeutsamer wohltätiger Programme und Veranstaltungen, eingeschlossen den Unterricht der allgemein bildenden Disziplinen in den Bildungseinrichtungen, die von den religiösen Organisationen gegründet wurden. Aber eigentlich wird solche Hilfe den religiösen Organisationen mittels steuerlicher und anderer Vergünstigungen, die im Steuerkodex der RF bestimmt sind, erwiesen.
Was die Kategorisierung einiger  religiöser Organisationen als traditionelle anbetrifft, so scheint dies von der Gewährleistung der religiösen Toleranz kaum sinnvoll. Geschichtlich entwickelten sich und existieren  verschiedene Konfessionen und es ist kaum möglich, irgendwelche überzeugende Kriterien zu formulieren nach denen einige Konfessionen den Status der traditionellen erhalten würden und den anderen dieser aberkannt würde.
8. Außerhalb Russlands haben ihre Subjekte ihre eigene rechtliche Regulierung  der entsprechenden Beziehungen. Dabei dürfen die Subjekte mit ihren Gesetzen und anderen normativen Akten die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers nicht streichen, vermindern und begrenzen im Vergleich zu dem, wie sie in der Verfassung der RF und der laufenden föderalen Gesetzgebung bestimmt sind. 
Laut den Angaben von Justizministerium der RF, sind in 40 Subjekten der RF eigene Gesetze und normative Akten verabschiedet worden zu Fragen der Realisierung von der Religionsfreiheit. Man könnte sie in drei Gruppen teilen.
Die erste Gruppe bilden die Gesetze, die zur Regulierung aller Fragen der staatlichen konfessionellen Beziehungen dienen. Der größte Teil von ihnen wiederholt den Inhalt von dem föderalen Gesetz „Über die Religionsfreiheit“.
Zu der zweiten größeren Gruppe zählen die Gesetze und normative Akte zur Begrenzung der Tätigkeit der ausländischen Missionäre und religiösen Organisationen auf dem Territorium der Subjekte der RF.
Zu der dritten Gruppe zählen die normativen Rechtsakte, die die Tätigkeit von Sekten und anderen religiösen Organisationen regeln.
Die Analyse der regionalen rechtsgebenden Tätigkeit bringt folgende typische Unzulänglichkeiten der angenommenen Akten und der dabei zugelassenen Verfassungsverletzungen:
1. Einschränkung der verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten
2. Nichtanhaltung  der Verfassung und der föderalen Gesetze als übergeordnete Gesetze
3. Verletzungen der Kompetenzverteilung zwischen der Föderation und der Föderationssubjekten
4. Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Gleichheit der religiösen Vereinigungen
5.   Einschränkung der ausländischen Staatsbürger auf dem Territorium der Föderationssubjekte,  obwohl Einschränkungen nur durch föderale Gesetze und internationale Verträge vorgenommen werden können


Ursachen für typische Unzulänglichkeiten und Verletzungen der Verfassung und föderalen Gesetzgebung sind folgende:
1. Einschränkungen der verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten der Bürger werden durch die Unzulänglichkeiten  der föderalen Gesetzgebung hervorgerufen, was sowohl im Fehlen von Normen, die die Beziehungen auf dem Gebiet der religiösen Rechten und Freiheiten regulieren, wie auch in veralterten Rechtsakten, die den heutigen Realitäten nicht entsprechen, zum Ausdruck kommt. Insbesondere versuchen die Subjekte der Föderation die Tätigkeit von Missionären ausländischer religiöser Organisationen zu regulieren, um somit den rechtsleeren Raum in der föderalen Gesetzgebung zu füllen.
2. Gegenwärtig sind die Kompetenzen zwischen föderalem Zentrum und  den Subjekten der Föderation nicht genau abgegrenzt, was zu Konflikten führen kann.
3. Die unzureichende rechtliche und religiöse Qualifikation der Experten, die sich mit der Gesetzgebung auf diesem Gebiet beschäftigen. Dies wird durch das Fehlen eines föderalen Organs zu religiösen Angelegenheiten verschärft, dessen Wiedererrichtung von vielen Experten und religiösen Führern gefordert wird.
Auch die Gesetzesvorlage des Gebietes Swerdlowsk „Über den Schutz der Religionsfreiheiten“ weist eine Reihe wesentlicher Unzulänglichkeiten auf. Insbesondere sieht Art.7 der Gesetzesvorlage die Bereitstellung von Budgetmitteln vor, was die per Gesetz vorgeschriebene Mittelbindung verletzt. Pkt.4 Art.1 definiert Sekten in einer Art, so dass auch andere Bürgervereinigungen zu Sekten gezählt werden könnten, obwohl Ziele und Tätigkeit dem widersprechen.
Es gibt auch andere Probleme bei der Sicherung ethnischer Toleranz in den Republiken im Bestand der RF ( Tatarstan, Baschkortostan u. a.), die ihre Souveränität fixieren als Kategorie, die sie als der Verfassung nicht widersprechend auslegen. Die Kategorie Souveränität bedeutet nichts anderes als Unabhängigkeit, vollständige Selbständigkeit und territoriale Hoheit. Folglich sind Erklärungen und Auslegungen nicht korrekt und bedeuten keineswegs eine Änderung des Inhaltes des Begriffs Souveränität. Betrachtet man diesen Umstand nicht vom politischen sondern rechtlichen Standpunkt so wird deutlich, dass alle Versuche die Souveränität der Subjekte der Föderation zu   begründen, ungesetzlich sind. Nicht eines der Subjekte hatte jemals eigene Wurzeln staatlicher Unabhängigkeit und hatte zu keinem Zeitpunkt das Recht, die Föderation zu verlassen.

Die Verfassungen der genannten Republiken haben Grundsätze fixiert, die in der Tat nicht anders als juristisch nicht haltbar definiert werden können, was im Folgenden durch das Verfassungsgericht (2000) bestätigt wurde.
2. Vom Standpunkt der ethnischen Toleranz her betrachtet kommt ein weiteres Problem zum Vorschein. Die Verfassungen der Subjekte der Föderation sollen die ethnischen Besonderheiten zum Ausdruck bringen (Sprache, nationale Symbole usw. ). Viele Verfassungen wurden unter dem Einfluss nationalistischer Kräfte angenommen, die nach  nationaler Souveränität strebten. Hierbei gerieten viele Verfassungen der Subjekte in Konflikt mit der Verfassung der RF, was dazu führte das der verfassungsgebende Prozess und die Schaffung eines einheitlichen Verfassungsraumes noch  nicht beendet sind.
In vielen Verfassungen und Satzungen der Subjekte der RF wird die Gleichheit der Bürger unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit , ihrem Wohnort und anderen Fakten noch nicht garantiert. Oft werden die Rechte mit der Staatsbürgerschaft verbunden, es werden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit eingeführt, Altersbeschränkungen für Beamte erlassen, Migrationsquoten eingeführt, das Wahlrecht limitiert (Verfassungen folgender Republiken: Nord-Ossetien Alani, Kalmykien, Komi, Inguschetien u.a.). Das Recht, die Rechte und Freiheiten, u.a. auch das Staatsbürgerschaftsrecht, gehören zur ausschließlichen Kompetenz der Föderation.
3. Die Verfassungen der Republiken definieren den Status der Republik unterschiedlich. Die Verfassung von Nord-Ossetien Alani definiert die Republik als selbständigen Staat, der freiwillig in der RF ist, die Verfassung Baschkortostans, Burjatiens , Dagestans u.a. hingegen sprechen von Subjekten der RF. Die Verfassung der Republik Tywa erklärt, dass die Republik auf Grundlage des Föderationsvertrages zur RF gehört, sie aber auf Volksentscheid verlassen kann. Die Republik Tatarstan geht noch weiter, indem sie sich zu einem souveränen Staat, einem Subjekt des internationalen Rechts, das mit der RF  auf Grundlage eines Vertrages über Kompetenzverteilung assoziiert ist.
4. In einigen Verfassungen werden in den Artikeln, die die Kompetenzen betreffen, Verletzungen der durch die Verfassung der RF definierten Grundsätze verletzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es im die Hoheit über Bodenschätze, Grund und Boden usw. geht.
Unserer Meinung nach, sollten zur Gewährleistung einer nationalen Toleranz den Regionen größere Kompetenzen zugestanden werden, da die Lenkung eines solch großen Landes wie Russland, die Leitung aktueller wirtschaftlicher und politischer Prozesse sehr erschwert wird. Außerdem führt dies zu wachsenden Gegensätzen mit dem wachsenden Selbstbewusstsein der Subjekte der Föderation und den Prozessen des politischen Pluralismus.